Stand: Juni 2026 – Folgen Sie den verlinkten Rechtsquellen für aktuelle Gesetzesfassungen.

Schaden richtig melden:
Pflichten nach einem Kfz-Unfall

Nach einem Unfall beginnen sofort Handlungspflichten. Wer sie verletzt, riskiert eine Kürzung oder Verweigerung der Versicherungsleistung – selbst wenn der Schaden eigentlich gedeckt gewesen wäre. Die gesetzliche Grundlage: § 30 VVG (Schadenmeldepflicht) und § 82 VVG (Schadenminderungspflicht).

Sofortmaßnahmen am Unfallort

  1. Fahrzeug sichern (Warndreieck, Warnweste)
  2. Unfallstelle absichern, Verletzten helfen
  3. Polizei rufen, wenn Personenschäden entstanden sind oder Streit über Unfallhergang besteht
  4. Daten austauschen: Name, Adresse, Kennzeichen, Versicherungsgesellschaft und Versicherungsscheinnummer des Unfallgegners
  5. Fotos vom Unfallort, Fahrzeugschäden, Kennzeichen machen
  6. Nicht vom Unfallort entfernen, ohne Daten zu hinterlassen (§ 142 StGB)

Schadenmeldung beim Versicherer (§ 30 VVG)

Der Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen – also ohne schuldhaftes Zögern. Die AKB konkretisieren oft eine Frist (typisch: innerhalb einer Woche). Verspätete Meldung kann als Obliegenheitsverletzung gewertet werden. Eine Kürzung ist aber nur möglich, wenn die Verspätung kausal für einen Nachteil des Versicherers war (§ 28 Abs. 3 VVG).

Wahrheitsgemäße Auskunft (§ 31 VVG)

Alle Angaben zum Unfallhergang, zur Schadenhöhe und zu den Umständen müssen wahrheitsgemäß sein. Falsche Angaben – auch bei vermeintlich günstigem Ausgang – können als arglistige Täuschung gewertet werden und führen zur vollständigen Leistungsfreiheit.

Fahrzeug nicht vorschnell reparieren lassen

Vor einer Besichtigung durch den Versicherer oder einem von ihm beauftragten Gutachter sollte das Fahrzeug nicht repariert werden. Eigenmächtige Reparatur kann die Schadenermittlung unmöglich machen und als Obliegenheitsverletzung gewertet werden. Ausnahme: Notmaßnahmen zur Schadenbegrenzung (§ 82 VVG).

Schadenminderungspflicht (§ 82 VVG)

Der Versicherungsnehmer muss aktiv Maßnahmen ergreifen, um den Schaden zu begrenzen – z. B. das beschädigte Fahrzeug absichern, bei drohenden Folgeschäden handeln. Weisungen des Versicherers (z. B. Abschleppdienstleister) sind zu befolgen, soweit zumutbar. → Fall 08 – Verletzung der Schadenminderungspflicht

Fristen im Blick behalten (§ 15 VVG)

Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren (§ 195 BGB), beginnend mit dem Schluss des Schadensjahres. Während der Versicherer prüft, ist die Verjährung gehemmt (§ 15 VVG). → Fall 09 – Verjährung von Versicherungsansprüchen

Hinweis: Keine Produktempfehlung. Kein Anbieter wird genannt. Die konkreten Meldepflichten stehen in Ihren AKB. Dies ist keine Rechtsberatung.