Stand: Juni 2026 – Für die aktuell gültige Gesetzesfassung folgen Sie den Links im Abschnitt „Rechtsgrundlagen".

Gesetzlicher Pflichtschutz:
Was jede Kfz-Versicherung leisten muss

Im Gegensatz zu Hausrat- oder Lebensversicherung ist die Kfz-Haftpflichtversicherung keine freiwillige Entscheidung – sie ist gesetzlich vorgeschrieben. Der Inhalt dieser Pflichtdeckung ist für alle Versicherungsnehmer und alle Anbieter gleich: Er ergibt sich aus dem Pflichtversicherungsgesetz (PflVG), dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung (KfzPflVV).

Warum Kfz-Haftpflicht gesetzliche Pflicht ist

§ 1 PflVG verpflichtet jeden Halter eines Kraftfahrzeugs, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Der Grund: Kraftfahrzeuge sind gefährliche Maschinen. Die Gefährdungshaftung nach § 7 StVG stellt sicher, dass ein geschädigter Dritter immer einen solventen Schuldner hat – unabhängig davon, ob der Fahrer zahlungsfähig ist. Die Pflichtversicherung ist das finanzielle Sicherheitsnetz dieses Systems.

Wer ohne gültige Haftpflichtversicherung ein Fahrzeug betreibt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Das Fahrzeug kann abgemeldet werden; bei Schadenfall haftet der Halter persönlich. Die Zulassungsbehörde prüft das Vorhandensein einer Versicherung bei der Zulassung und laufend über das elektronische Haftpflichtversicherungsregister.

Was die Pflichtdeckung leistet

Die Kfz-Haftpflichtversicherung deckt Schäden, die der Versicherungsnehmer oder ein berechtigter Fahrer mit dem versicherten Fahrzeug Dritten zufügt:

  • Personenschäden: Körperverletzung, Gesundheitsschäden, Tod
  • Sachschäden: Fahrzeuge, Gebäude, andere Gegenstände des Unfallgegners
  • Vermögensschäden: wirtschaftliche Folgeschäden, die sich aus Personen- oder Sachschäden ergeben

Eigene Schäden am eigenen Fahrzeug sind nicht gedeckt – dafür ist Kasko erforderlich (→ Vollkasko, Teilkasko).

Direktanspruch des Geschädigten (§ 115 VVG)

Ein wichtiges gesetzliches Schutzinstrument ist der Direktanspruch nach § 115 Abs. 1 VVG. Der Unfallgeschädigte kann seinen Schadensersatzanspruch direkt gegen die Haftpflichtversicherung des Verursachers geltend machen – ohne zuerst den Fahrzeughalter persönlich in Anspruch nehmen zu müssen. Dieser Direktanspruch beschleunigt die Regulierung und schützt den Geschädigten vor Insolvenz des Schädigers.

Mindestversicherungssummen (§ 2 KfzPflVV)

Die KfzPflVV legt Mindestdeckungssummen für jede Schadensart fest. Versicherungsnehmer und Versicherer können höhere Deckungssummen vereinbaren – und tun das in der Praxis fast immer, weil die gesetzlichen Mindestsummen für schwere Unfälle oft nicht ausreichen. Höhere Deckungssummen sind eine freiwillige Mehrleistung (→ Mehrleistungen); die gesetzlichen Mindestbeträge sind jedoch für alle Anbieter einheitlich und nicht unterschreitbar.

Schutz des Dritten trotz Leistungsfreiheit (§ 117 VVG)

Eine weitere gesetzliche Schutzvorschrift für Dritte: Selbst wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber leistungsfrei ist (z. B. wegen Trunkenheit oder Obliegenheitsverletzung), bleibt seine Leistungspflicht gegenüber dem Geschädigten bestehen. Der Unfallgegner wird also durch Fehlverhalten des Versicherungsnehmers nicht benachteiligt. Im Innenverhältnis kann der Versicherer anschließend Regress nehmen (→ Fall 06 – Regress des Versicherers).

Hinweis: Diese Seite beschreibt die gesetzlichen Mindestanforderungen an die Kfz-Pflichtversicherung. Sie nennt und bewertet keinen Versicherer, Tarif oder Vermittler. Die tatsächlichen Vertragsbedingungen und Deckungssummen ergeben sich aus Ihrem individuellen Versicherungsvertrag. Dies ist keine Rechtsberatung.