Stand: Juni 2026 – Mehrleistungen sind nicht gesetzlich geregelt; sie können sich jederzeit durch Bedingungsänderungen verschieben.
Freiwillige Mehrleistungen:
Was über das gesetzliche Minimum hinausgeht
Der gesetzliche Pflichtschutz ist für alle Kfz-Versicherungen identisch (→ Gesetzlicher Pflichtschutz). Alles darüber hinaus ist freiwillig – und hier unterscheiden sich die Bedingungswerke erheblich. Diese Seite erklärt, welche Mehrleistungen existieren und was sie bewirken. Kein Anbieter wird genannt, keine Empfehlung gegeben.
Vollkaskoversicherung
Die Vollkaskoversicherung ist die umfangreichste freiwillige Erweiterung. Sie deckt zusätzlich zur Teilkasko auch selbstverschuldete Unfälle und Vandalismusschäden. Entscheidend: Ob die Vollkasko bei grober Fahrlässigkeit kürzt, hängt vom Bedingungswerk ab.
→ Vollkasko im Detail
→ Fall 01 – Grobe Fahrlässigkeit: Kaskokürzung bis 100 %
Verzicht auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit
§ 81 Abs. 2 VVG erlaubt dem Kaskoversicherer, bei grober Fahrlässigkeit zu kürzen. Viele Bedingungswerke enthalten eine Klausel, die dieses Kürzungsrecht ausschließt – den sogenannten Verzicht auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit. Diese Klausel ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Ob sie gilt, ab welcher Schadenhöhe sie greift, und ob sie alle Formen grober Fahrlässigkeit oder nur bestimmte (z. B. nicht Alkohol) umfasst, steht im individuellen Bedingungswerk.
GAP-Deckung (Restwertschutz)
Bei Fahrzeugleasing oder -finanzierung kann der Wiederbeschaffungswert (WBW) des Fahrzeugs niedriger sein als die Leasingrestschuld oder der Kreditrestbetrag. Die Standard-Vollkasko zahlt nur den WBW. Eine GAP-Deckung schließt diese Lücke. Sie ist nicht Standardbestandteil der Vollkasko und muss ausdrücklich vereinbart werden.
→ Fall 10 – GAP-Lücke beim Leasing
Erhöhte Deckungssummen in der Haftpflicht
Die gesetzlichen Mindestdeckungssummen nach KfzPflVV reichen bei schweren Unfällen mit Dauerfolgen oft nicht aus. Höhere Deckungssummen – typischerweise 100 Mio. Euro und mehr – sind freiwillige Mehrleistung und bei nahezu allen Standardtarifen heute Standard. Die tatsächliche Obergrenze steht im Versicherungsschein.
Schutzbrief / Pannenhilfe
Assistance-Leistungen (Pannenhilfe, Abschleppen, Mietwagen, Übernachtungskosten bei Panne auf Reise) sind keine gesetzliche Pflicht. Sie werden als optionale Erweiterung oder als Bestandteil hochwertiger Tarife angeboten. Umfang und Höchstgrenzen variieren; die AKB regeln die Details.
Neupreisentschädigung
Einige Vollkasko-Tarife zahlen bei Totalschaden oder Diebstahl in den ersten Monaten nach Erstzulassung den Neupreis – nicht den bereits geminderten Wiederbeschaffungswert. Diese Klausel gilt meist nur für neue Fahrzeuge und für einen begrenzten Zeitraum nach Erstzulassung.
Rabattschutz
Nach einem selbstverschuldeten Schadenfall erfolgt eine Rückstufung in eine schlechtere Schadenfreiheitsklasse (→ Rückstufung nach Schadenfall). Manche Tarife bieten einen „Rabattschutz": Ein oder mehrere Schäden pro Vertragsjahr führen nicht zur Rückstufung. Diese Klausel ist rein vertraglich und nicht gesetzlich.
Werkstattbindung – keine Mehrleistung, sondern Einschränkung
Tarife mit Werkstattbindung sind günstiger, schränken aber die Wahl der Reparaturwerkstatt ein. Bei Ablehnung der Werkstattbindung-Werkstatt kann die Entschädigung auf die Kosten der Partnerwerkstatt begrenzt werden. Das ist keine Mehrleistung – es ist eine Leistungseinschränkung zugunsten einer niedrigeren Prämie.
Wie man Bedingungswerke beurteilt
Da Mehrleistungen weder gesetzlich vorgeschrieben noch einheitlich sind, müssen sie im individuellen Bedingungswerk verglichen werden. Entscheidende Fragen:
- Gilt der Verzicht auf grobe Fahrlässigkeit vollständig oder mit Ausnahmen (z. B. nicht bei Alkohol)?
- Bis zu welcher Schadenhöhe gilt der Verzicht?
- Ist eine GAP-Deckung enthalten oder muss sie separat vereinbart werden?
- Welche Deckungssummen gelten in der Haftpflicht?
- Gibt es Neupreisentschädigung, und wie lange gilt sie?
- Was leistet der Schutzbrief konkret – und welche Höchstgrenzen gelten?