Stand: Juni 2026 – Für die aktuell gültige Gesetzesfassung folgen Sie den Links im Abschnitt „Rechtsgrundlagen".
Fall 05 – Gefahrerhöhung & Nutzungsänderung:
Anzeigepflicht und Leistungsfreiheit
Ursachenkette – Phase für Phase
Was wirklich passiert
Versicherungsverträge werden auf Basis der zum Vertragsschluss gemachten Angaben kalkuliert – Fahrzeugtyp, Nutzungsart, Fahrerkreis, Kilometerleistung. Ändert sich während der Vertragslaufzeit ein wesentlicher risikobestimmender Umstand, spricht das Gesetz von einer Gefahrerhöhung. Die Pflicht, diese anzuzeigen, ergibt sich aus § 23 VVG; die Folge einer verletzten Anzeigepflicht regelt § 26 VVG.
Was ist eine Gefahrerhöhung: Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn sich der Zustand des versicherten Interesses so ändert, dass der Versicherer bei Kenntnis der neuen Sachlage den Vertrag gar nicht oder nur zu anderen – insbesondere höheren – Prämien abgeschlossen hätte. Typische Fälle in der Kfz-Versicherung:
- Wechsel von privater zu gewerblicher Nutzung (z. B. Lieferdienst, Taxi)
- Erweiterung des Fahrerkreises auf junge oder unerfahrene Fahrer
- Dauerhafte starke Steigerung der Jahreskilometerleistung
- Umzug in ein Hochrisiko-Zulassungsgebiet (Regionalklassen)
- Umbau des Fahrzeugs (z. B. Aufhebung der Serienleistungsbeschränkung)
Anzeigepflicht – § 23 VVG: Der Versicherungsnehmer darf keine Gefahrerhöhung vornehmen, ohne vorher die Einwilligung des Versicherers eingeholt zu haben. Erkennt er nachträglich, dass er eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, muss er diese unverzüglich anzeigen. Unverzüglich bedeutet: ohne schuldhaftes Zögern. Wer die Gefahrerhöhung erkennt und wartet, verstößt gegen die Pflicht.
Rechtsfolge: Kündigung und Leistungsfreiheit: Bei verletzter Anzeigepflicht hat der Versicherer zwei Optionen: Er kann den Vertrag mit einmonatiger Frist kündigen (§ 25 VVG) oder bei einem nachfolgenden Schadenfall die Leistung verweigern (§ 26 VVG) – wenn die erhöhte Gefahr für den Schaden kausal war. Fehlt die Kausalität, bleibt der Anspruch grundsätzlich erhalten. Bei arglistiger Verletzung der Anzeigepflicht entfällt die Kausalitätsausnahme.
Kfz-Versicherung: Praxisbeispiel Fahrerkreis: Viele Tarife kalkulieren nach dem jüngsten Fahrer im Haushalt, der das Fahrzeug regelmäßig nutzt. Wenn ein 19-jähriger Sohn das Fahrzeug regelmäßig nutzt, obwohl der Tarif nur Fahrer ab 25 Jahren vorsieht, liegt eine Gefahrerhöhung vor. Im Schadenfall kann der Versicherer die Leistung kürzen oder verweigern – und der Unterschied zwischen dem kalkulierten und dem tatsächlichen Risiko kann erheblich sein.
Alltagsbeispiele
- Privatwagen wird Lieferfahrzeug: Der Versicherungsnehmer nutzt sein privat versichertes Fahrzeug für einen Nebenjob als Lieferfahrer – ohne Anpassung des Vertrags. Gefahrerhöhung durch gewerbliche Nutzung. Bei einem Unfall während einer Lieferfahrt: mögliche Leistungsfreiheit nach § 26 VVG, weil die erhöhte Gefahr (gewerbliche Nutzung, höhere Fahrleistung) kausal für den Schaden war.
- 18-jähriger Sohn fährt regelmäßig: Tarif: „Jüngster Fahrer mind. 25 Jahre". Tatsächlich fährt der Sohn (18) das Fahrzeug regelmäßig zur Schule. Der Versicherer erfährt es im Schadenfall. Gefahrerhöhung – Kürzung oder Leistungsfreiheit möglich. Prämienerhöhung auch rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung kann verlangt werden.
- Fahrzeugumbau ohne Anzeige: Der Versicherungsnehmer baut ein leistungssteigerndes Teil ein, das die Typklasse verändert. Bei Unfall: Gefahrerhöhung – Leistungsfreiheit bei Kausalität.
- Spontane Anzeige nach Erkennen der Pflicht: Der Versicherungsnehmer erkennt, dass er die Gefahrerhöhung hätte melden müssen, und zeigt sie unverzüglich an. Der Versicherer kann nun den Vertrag anpassen oder kündigen – aber für zurückliegende, noch nicht eingetretene Schäden gilt die Anzeige als heilend.
Diese Seite beschreibt die Rechtsmechanik nach §§ 23, 25 und 26 VVG. Sie nennt und bewertet keinen Versicherer, Tarif oder Vermittler. Ob eine konkrete Nutzungsänderung eine Gefahrerhöhung darstellt, hängt vom Einzelfall und Ihrem Vertragswortlaut ab. Dies ist keine Rechtsberatung.
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