Stand: Juni 2026 – Für die aktuell gültige Gesetzesfassung folgen Sie den Links im Abschnitt „Rechtsgrundlagen".

Fall 06 – Regress des Versicherers:
Wann und wie der Versicherer zurückgreift

Ursachenkette – Phase für Phase

Ursachenkette: Obliegenheitsverletzung und Regress in der Pflichtversicherung Sechs Phasen von der Obliegenheitsverletzung über die Haftpflichtzahlung bis zum Regressbescheid nach § 5 KfzPflVV. Obliegenheitsverletzung Alkohol · Schwarzfahrt Unfall Dritter geschädigt Haftpflicht zahlt § 117 Abs. 1 VVG Regress-Berechtigung § 5 Abs. 1 KfzPflVV Regress-Berechnung je Geschädigtem Regressbescheid max. 5.000 € (PflVers.)
Der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person verletzt eine in den AKB vereinbarte Obliegenheit: Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss, Schwarzfahrt (kein Recht zum Fahren), fehlendes Führerschein, Unfallflucht. Ein Unfall passiert. Ein Dritter – Fußgänger, anderer Autofahrer, Radfahrer – erleidet einen Personen- oder Sachschaden und meldet Ansprüche bei der Haftpflichtversicherung an. § 117 Abs. 1 VVG: Auch wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber leistungsfrei ist, bleibt seine Pflicht gegenüber dem Dritten bestehen. Die Haftpflichtversicherung zahlt den Schaden des Unfallgegners. § 5 Abs. 1 KfzPflVV ermöglicht dem Versicherer, für bestimmte vereinbarte Obliegenheitsverletzungen Regress im Innenverhältnis zu nehmen. Der geleistete Betrag soll (anteilig) erstattet werden. Die Regresshöhe richtet sich nach dem tatsächlich ausgezahlten Betrag. Bei mehreren Geschädigten kann pro Person ein separater Regressanspruch entstehen. § 5 Abs. 3 KfzPflVV begrenzt den Regress in der Pflichtversicherung auf maximal 5.000 Euro je geschädigter Person. Freiwillige Mehrleistungen (oberhalb der Pflichtbeträge) unterliegen dieser Begrenzung nicht.

Was wirklich passiert

Regress bedeutet: Der Haftpflichtversicherer hat den Schaden des Unfallopfers bezahlt – und holt sich danach Geld vom Versicherungsnehmer zurück. Das ist möglich, weil das Versicherungsrecht zwischen dem Außenverhältnis (Versicherer ↔ Unfallgegner) und dem Innenverhältnis (Versicherer ↔ Versicherungsnehmer) trennt.

Das Außenverhältnis – § 117 Abs. 1 VVG: Der Unfallgegner hat stets einen Anspruch gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung – unabhängig davon, ob der Fahrer betrunken war, ohne Führerschein fuhr oder eine andere Obliegenheit verletzt hat. § 117 Abs. 1 VVG stellt das klar: Die Leistungspflicht gegenüber dem Dritten bleibt bestehen, auch wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber leistungsfrei ist. Der geschädigte Dritte wird immer geschützt.

Das Innenverhältnis – Regress nach § 5 KfzPflVV: Sobald der Versicherer den Schaden des Dritten bezahlt hat, kann er prüfen, ob eine Obliegenheitsverletzung vorliegt, die ein Regressrecht begründet. Grundlage ist § 5 Abs. 1 KfzPflVV: Er listet die Obliegenheiten, die im Vertrag vereinbart werden dürfen und bei deren Verletzung Regress zulässig ist. Typische Regress-Tatbestände in Standard-AKB:

  • Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss
  • Fahren ohne gültige Fahrerlaubnis (kein Führerschein, abgelaufener Führerschein)
  • Schwarzfahrt – Nutzung des Fahrzeugs durch eine nicht berechtigte Person mit Wissen des Versicherungsnehmers
  • Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Unfallflucht)

Regressbegrenzung – § 5 Abs. 3 KfzPflVV: Der Regress in der Pflichtversicherung ist auf maximal 5.000 Euro je geschädigter Person begrenzt. Das bedeutet: Verursacht der Fahrer einen Unfall mit einem Verletzten, sind es höchstens 5.000 Euro; bei drei Verletzten können es bis zu 15.000 Euro sein. Die Begrenzung gilt nur für die Pflichtversicherungs-Leistungen. Freiwillige Mehrleistungen des Versicherers (z. B. höhere Deckungssummen als die gesetzliche Pflichtdeckung) können ohne diese Begrenzung zurückgefordert werden – ein häufig übersehener Punkt.

Regress in der Kasko – andere Regeln: Regress in der Kaskoversicherung folgt anderen Regeln. Die KfzPflVV gilt nur für die Pflichtversicherung (Haftpflicht). In der Kasko kann der Versicherer bei § 81-VVG-Verletzungen die Leistung verweigern oder kürzen – muss aber keinen gesonderten Regressbescheid stellen, weil er erst gar nicht zahlt. (→ Fall 01 – Grobe Fahrlässigkeit, → Fall 02 – Alkohol & Drogen)

Alltagsbeispiele

  1. Trunkenheitsfahrt, ein Verletzter: Fahrer mit 1,2 Promille verursacht Unfall, ein Fußgänger wird leicht verletzt. Haftpflicht zahlt Personenschaden (10.000 Euro). Regress: begrenzt auf 5.000 Euro (§ 5 Abs. 3 KfzPflVV). Der Fahrer erhält einen Regressbescheid über 5.000 Euro.
  2. Schwarzfahrt durch Freund: Ein Freund nimmt ohne Erlaubnis das Fahrzeug und baut einen Unfall. Der Versicherungsnehmer hat die Schwarzfahrt nicht gestattet – kein Regress, weil § 5 Abs. 1 KfzPflVV nur bei „Wissen des Versicherungsnehmers" greift. Aber: Je nach AKB-Formulierung und Gerichtsbarkeit variieren die Ergebnisse.
  3. Fahren ohne Führerschein: Der Versicherungsnehmer verleiht das Fahrzeug an eine Person, die er für führerscheinbesitzend hält, die aber keinen gültigen Führerschein hat. Hat der Versicherungsnehmer die Führerscheinlosigkeit nicht gekannt und auch nicht kennen müssen: fraglich, ob ein Regress begründet ist. Kannte er es: Regress möglich.
  4. Freiwillige Mehrleistung über Pflichtdeckung: Die Pflichtdeckung beträgt 7,5 Mio. Euro; der Versicherer zahlt aufgrund freiwilliger Mehrleistung 10 Mio. Euro. Der Regressanteil für die 7,5 Mio. Euro ist auf 5.000 Euro begrenzt. Der Anteil oberhalb der Pflichtdeckung ist es nicht.
Was diese Seite nicht sagt
Diese Seite beschreibt die Rechtsmechanik nach § 117 VVG und § 5 KfzPflVV. Sie nennt und bewertet keinen Versicherer, Tarif oder Vermittler. Ob und in welcher Höhe ein Regress im Einzelfall erhoben werden kann, hängt vom Nachweis der Obliegenheitsverletzung und dem Vertragswortlaut ab. Dies ist keine Rechtsberatung.

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Hinweis: Diese Seite beschreibt allgemeine Rechtsmechaniken nach deutschem Versicherungsrecht. Sie nennt und bewertet keinen Versicherer, Tarif oder Vermittler. Sie ersetzt keine individuelle Rechtsberatung; im Zweifelsfall konsultieren Sie eine qualifizierte Fachperson. Die tatsächliche Leistung richtet sich nach dem Wortlaut Ihres individuellen Versicherungsvertrags und den konkreten Umständen des Einzelfalls.