Stand: Juni 2026 – Für die aktuell gültige Gesetzesfassung folgen Sie den Links im Abschnitt „Rechtsgrundlagen".
Fall 04 – Erstprämie nicht gezahlt:
Kein Schutz trotz unterschriebenem Vertrag
Ursachenkette – Phase für Phase
Was wirklich passiert
Ein unterschriebener Versicherungsvertrag ist keine Garantie für Deckungsschutz – wenn die Prämie nicht gezahlt wird, besteht kein Versicherungsschutz. Diese Rechtslogik gilt bereits ab der ersten Prämie und ist in § 37 VVG klar geregelt.
§ 37 VVG – Erstprämie: Ist die erste Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalles noch nicht gezahlt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. Die Leistungsfreiheit gilt auch dann, wenn der Vertrag bereits abgeschlossen und ein Versicherungsschein ausgestellt wurde. Das Gesetz schützt den Versicherungsnehmer mit einer Ausnahme: Kann er nachweisen, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat (z. B. durch ein technisches Bankversagen ohne sein Zutun), bleibt der Schutz erhalten. Reine Zahlungsvergessenheit schützt hingegen nicht.
Schwebende Leistungsfreiheit (§ 37 Abs. 1 VVG): Auch wenn kein Schadenfall eingetreten ist, aber die Erstprämie noch aussteht, gilt der Versicherungsschutz als ausgesetzt – solange die Zahlung nicht bewirkt ist. Sobald die Zahlung eingeht, lebt der Schutz wieder auf. Zwischen Fälligkeit und Zahlung besteht eine Lücke: In dieser Zeit fehlt der Deckungsschutz vollständig.
§ 38 VVG – Folgeprämien und die qualifizierte Mahnung: Bei Folgeprämien gelten strengere Formvorschriften zum Schutz des Versicherungsnehmers: Der Versicherer muss eine sogenannte qualifizierte Mahnung senden. Diese Mahnung muss in Textform erfolgen, die rückständigen Beträge (Prämie, Zinsen, Kosten) im Einzelnen beziffern und ausdrücklich auf die Rechtsfolgen hinweisen – nämlich dass Leistungsfreiheit bei Schadenfall eintritt und der Versicherer nach Fristablauf kündigen kann. Eine Mahnung, die nur sagt „zahlen Sie bitte Ihre ausstehende Prämie", ist unwirksam. Erst eine formwirksame Mahnung mit mindestens zweiwöchiger Frist löst die Rechtswirkungen des § 38 Abs. 2 und 3 VVG aus.
Folge für Schäden während Zahlungsverzug: Tritt ein Schadenfall während des laufenden Verzugs ein – also nach Ablauf der gesetzten Frist, ohne dass gezahlt wurde – ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. Die Leistungsfreiheit gilt nicht für Schäden, die vor dem Verzugseintritt entstanden sind.
Kfz-Besonderheit – Pflichtversicherung: Auch bei Zahlungsverzug darf das Fahrzeug nicht ohne gültige Haftpflichtversicherung genutzt werden. Die Haftpflicht-Mindestdeckung schützt Dritte weiterhin über § 117 VVG – der Versicherungsnehmer trägt aber das Regressrisiko selbst. Wer ohne gültige Versicherung fährt, begeht zudem eine Ordnungswidrigkeit nach dem Pflichtversicherungsgesetz.
Alltagsbeispiele
- SEPA-Lastschrift zurückgebucht: Der Versicherungsnehmer hat SEPA-Lastschrift eingerichtet. Die Buchung scheitert wegen unzureichender Kontodeckung. Drei Tage später passiert ein Unfall. § 37 Abs. 1 VVG: Während der Nichtbewirkung der Zahlung besteht kein Deckungsschutz. Ist die Rückbuchung dem Versicherungsnehmer zuzurechnen (eigene Kontoführung), schützt ihn die Ausnahme nicht.
- Falsche Bankverbindung bei Vertragsschluss: Der Versicherungsnehmer hat beim Online-Abschluss die IBAN falsch eingegeben. Die Prämie geht nicht ein. Er kann nachweisen, dass er einen Überweisungsauftrag erteilt hat und der Fehler technisch bedingt war. In diesem Fall kann die Ausnahme des § 37 Abs. 1 (kein Vertretenmüssen) greifen – Nachweis erforderlich.
- Folgeprämie: pauschale Mahnung ohne Betrag: Der Versicherer schreibt: „Bitte zahlen Sie Ihre ausstehende Prämie." Diese Mahnung nennt keinen konkreten Betrag, keine Frist, keine Rechtsfolgen. Sie ist nach § 38 Abs. 1 VVG unwirksam. Eine Leistungsfreiheit nach § 38 Abs. 2 VVG kann sich auf diese Mahnung nicht stützen.
- Schadenfall am Tag des Fristablaufs: Der Versicherungsnehmer zahlt die Folgeprämie nicht innerhalb der gesetzten Zweiwochenfrist. Am letzten Tag der Frist, bevor er die Zahlung tätigt, passiert ein Unfall. Zeitpunkt des Verzugseintritts und Zeitpunkt des Unfalls entscheiden: Ist der Verzug bereits eingetreten und die Zahlung noch nicht eingegangen, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
Diese Seite beschreibt die Rechtsmechanik nach §§ 37 und 38 VVG. Sie nennt und bewertet keinen Versicherer, Tarif oder Vermittler. Die konkreten Zahlungsfristen, Mahnformulare und Vertragsbedingungen ergeben sich aus Ihrem individuellen Versicherungsvertrag. Dies ist keine Rechtsberatung.
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