Glossar: Wichtige Begriffe der Kfz-Versicherung
- AKB – Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung
- Vertragsbedingungen, die den Leistungsumfang der Kfz-Versicherung regeln. AKB sind kein Gesetz; sie werden vom Versicherer formuliert und gelten vertraglich. GDV-Musterbedingungen dienen als Branchenstandard.
- Betriebsgefahr
- Die von einem Kraftfahrzeug ausgehende abstrakte Gefahr allein durch seinen Betrieb. Begründet nach § 7 StVG eine Halterhaftung auch ohne eigenes Verschulden. → Fall 12
- Direktanspruch
- Das Recht des geschädigten Dritten, seinen Schadensersatzanspruch direkt gegen die Haftpflichtversicherung des Schädigers geltend zu machen (§ 115 VVG). → Pflichtschutz
- GAP (Guaranteed Asset Protection)
- Die Finanzierungslücke zwischen dem Wiederbeschaffungswert eines Fahrzeugs und der ausstehenden Leasingrestschuld oder Kreditrestschuld. Wird von der Standard-Vollkasko nicht gedeckt. → Fall 10
- Gefahrerhöhung
- Eine nach Vertragsschluss eintretende Risikoverschlimmerung, die der Versicherungsnehmer anzeigen muss (§ 23 VVG). Beispiele: gewerbliche Nutzung, erweiterter Fahrerkreis. → Fall 05
- Grobe Fahrlässigkeit
- Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maß – wenn jemand das außer Acht lässt, was jedem in der Situation einleuchten müsste. Führt nach § 81 Abs. 2 VVG zu quotaler Kaskokürzung. → Fall 01
- Hemmung der Verjährung
- Zeitraum, in dem die Verjährungsfrist nicht weiterläuft. § 15 VVG: Hemmung während der Versichererprüfung. → Fall 09
- KfzPflVV – Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung
- Bundesverordnung, die Mindestversicherungssummen und zulässige Obliegenheiten in der Pflichtversicherung regelt. Enthält u. a. die Regressbegrenzung auf 5.000 Euro (§ 5 Abs. 3 KfzPflVV). → Fall 06
- Obliegenheit
- Verhaltenspflicht des Versicherungsnehmers, deren Verletzung zur Leistungskürzung oder -freiheit führen kann. Unterschiedliche Obliegenheiten entstehen vor, während und nach dem Versicherungsfall. → Obliegenheiten
- PflVG – Pflichtversicherungsgesetz
- Gesetz, das die Versicherungspflicht für Kraftfahrzeuge regelt (§ 1 PflVG: Halterpflicht). → Pflichtschutz
- Quotale Kürzung
- Leistungskürzung proportional zur Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers (§ 81 Abs. 2 VVG, § 28 Abs. 2 VVG). Je schwerer das Verschulden, desto größer die Kürzung.
- Regress
- Rückforderungsanspruch des Versicherers gegen den Versicherungsnehmer nach Schadenregulierung im Außenverhältnis. In der Pflichtversicherung begrenzt durch § 5 Abs. 3 KfzPflVV. → Fall 06
- SF-Klasse – Schadenfreiheitsklasse
- Rabattsystem: Je länger unfallfrei, desto besser die SF-Klasse und desto geringer die Prämie. Schäden führen zur Rückstufung. → SF-Klassen
- Subrogation
- Übergang des Schadensersatzanspruchs des Dritten auf den Versicherer, nachdem dieser gezahlt hat (§ 117 Abs. 5 VVG). Ermöglicht dem Versicherer den Regress.
- Teilkasko
- Freiwillige Kfz-Versicherung, die Schäden durch externe Gefahren deckt (Diebstahl, Naturgewalten, Brand, Glasbruch, Wildunfall). Nicht selbstverschuldete Unfälle. → Teilkasko
- Typklasse
- Risikoeinstufung eines Fahrzeugmodells auf Basis historischer Schadensstatistiken. Je höher die Typklasse, desto höher die Prämie. → Typklassen
- Verjährung
- Fristablauf, nach dem ein Anspruch nicht mehr gerichtlich durchsetzbar ist. Versicherungsansprüche verjähren in 3 Jahren (§ 195 BGB), Fristbeginn nach § 199 BGB. → Fall 09
- Vollkasko
- Freiwillige Kfz-Versicherung; umfasst Teilkasko und deckt zusätzlich selbstverschuldete Unfälle und Vandalismus. Grobe Fahrlässigkeit kann zur Kürzung führen. → Vollkasko
- VVG – Versicherungsvertragsgesetz
- Zentrales Gesetz, das Rechte und Pflichten aus Versicherungsverträgen regelt. Für die Kfz-Versicherung besonders relevant: §§ 15, 19, 23, 28, 30, 37, 38, 81, 82, 83, 117 VVG.
- WBW – Wiederbeschaffungswert
- Marktpreis, zu dem ein vergleichbares Fahrzeug zum Schadenszeitpunkt auf dem Gebrauchtwagenmarkt beschafft werden kann. Maßgebliche Bezugsgröße der Kaskoentschädigung bei Totalschaden.
Hinweis: Dieses Glossar dient der Orientierung. Kein Anbieter wird genannt.
Rechtsverbindliche Definitionen ergeben sich aus dem Gesetz und dem jeweiligen Vertrag.
Dies ist keine Rechtsberatung.