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Fall 02 – Alkohol & Drogen am Steuer:
Kaskokürzung und Haftpflicht-Regress

Ursachenkette – Phase für Phase

Ursachenkette: Alkohol am Steuer und versicherungsrechtliche Folgen Sechs Phasen von der Trunkenheitsfahrt über Kaskokürzung und Haftpflichtschutz bis zum Regressbescheid. Fahrt unter Einfluss Alkohol · Drogen Unfall / Schaden Schadenfall eingetreten Kasko-Prüfung § 81 VVG Haftpflicht zahlt § 117 VVG Regress-Berechnung § 5 KfzPflVV Regressbescheid max. 5.000 €
Der Fahrer startet das Fahrzeug unter Einfluss von Alkohol oder berauschenden Mitteln. Die Obliegenheit aus den AKB – nüchtern zu fahren – ist bereits verletzt. Ein Unfall passiert: Sach- oder Personenschäden entstehen. Sowohl eigene Kaskoansprüche als auch Haftpflichtansprüche Dritter werden ausgelöst. Der Kaskoversicherer prüft nach § 81 VVG: War die Herbeiführung des Schadens vorsätzlich oder grob fahrlässig? Trunkenheitsfahrten gelten regelmäßig als grob fahrlässig – bei sehr hohem Promillewert kann Vorsatz angenommen werden. Ergebnis der Kaskoprüfung: Bei grober Fahrlässigkeit quotale Kürzung nach § 81 Abs. 2 VVG – im Trunkenheitsfall oft bis 100 %. Bei Vorsatz: vollständige Leistungsfreiheit nach § 81 Abs. 1 VVG. § 117 Abs. 1 VVG schützt geschädigte Dritte: Die Haftpflichtversicherung zahlt den Schaden des Unfallgegners – unabhängig von der Leistungsfreiheit gegenüber dem Versicherungsnehmer. Der Dritte bleibt immer geschützt. Im Innenverhältnis nimmt der Haftpflichtversicherer Regress beim Versicherungsnehmer. In der Pflichtversicherung ist dieser Regress durch § 5 Abs. 3 KfzPflVV auf maximal 5.000 Euro je geschädigter Person begrenzt.

Was wirklich passiert

Wer unter Alkohol- oder Drogeneinfluss einen Unfall verursacht, steht vor zwei getrennten versicherungsrechtlichen Problemen: der Kasko und der Haftpflicht. Beide Verträge reagieren unterschiedlich – mit jeweils eigener Rechtslogik.

Kaskoversicherung – § 81 VVG: In der Vollkasko- und Teilkaskoversicherung prüft der Versicherer, ob der Versicherungsnehmer den Schaden an seinem eigenen Fahrzeug grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat. Trunkenheitsfahrten werden von deutschen Gerichten regelmäßig als schwere grobe Fahrlässigkeit eingestuft (§ 81 Abs. 2 VVG). Das gibt dem Kaskoversicherer das Recht, die Leistung quotal zu kürzen – bei Trunkenheit in der Praxis häufig auf null: Der Fahrzeugschaden bleibt vollständig am Versicherungsnehmer hängen. Bei extrem hohen Blutalkoholwerten kann ein Gericht sogar bedingten Vorsatz annehmen; dann greift § 81 Abs. 1 VVG – vollständige Leistungsfreiheit ohne Kürzungsspielraum.

Wichtiger Unterschied zwischen Kasko-Typen: § 81 VVG gilt nur für die Kaskoversicherung (Eigen-Schutz). Für Schäden am eigenen Fahrzeug erhalten Versicherungsnehmer bei nachgewiesener Trunkenheit in der Praxis kaum Leistung. Die Teilkasko deckt ohnehin keine selbstverschuldeten Unfälle; die Vollkasko kann kürzen oder vollständig verweigern.

Haftpflichtversicherung – Trennungsprinzip nach § 117 VVG: Die Kfz-Haftpflicht (Pflichtversicherung) schützt primär den Unfallgeschädigten – also den Dritten. § 117 Abs. 1 VVG stellt klar: Auch wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber leistungsfrei ist, bleibt seine Leistungspflicht gegenüber dem geschädigten Dritten bestehen. Der Unfallgegner erhält also seinen Schaden ersetzt – unabhängig davon, ob der Fahrer betrunken war.

Regress in der Pflichtversicherung – § 5 KfzPflVV: Nachdem der Haftpflichtversicherer den Schaden des Dritten beglichen hat, kann er im Innenverhältnis Regress beim Versicherungsnehmer nehmen. Voraussetzung: Die Obliegenheit (kein Fahren unter Einfluss) muss im Vertrag vereinbart sein – was bei Standard-AKB stets der Fall ist. Die Regresshöhe ist durch § 5 Abs. 3 KfzPflVV auf maximal 5.000 Euro je geschädigter Person begrenzt. Das klingt nach einer Obergrenze – aber bei hohen Personenschäden mit mehreren Verletzten können mehrfach 5.000 Euro anfallen. Zudem gilt die Begrenzung nur in der Pflichtversicherung; freiwillige Mehrleistungen oberhalb der Pflichtbeträge unterliegen dieser Begrenzung nicht.

Drogen am Steuer – dieselbe Logik: Das Prinzip gilt ebenso für berauschende Mittel (Cannabis, Amphetamine, Kokain, bestimmte Medikamente). Die AKB formulieren typischerweise das Verbot allgemein als „Alkohol oder berauschende Mittel". Ab welchem Grenzwert ein Stoff als fahrleistungsmindernd gilt, bestimmt das Straßenverkehrsrecht – die versicherungsrechtliche Folge ist die gleiche wie bei Alkohol.

Alltagsbeispiele

Die folgenden Szenarien illustrieren die Bandbreite. Alle Akteure sind generisch; Ergebnisse hängen vom Einzelfall und den konkreten Vertragsbedingungen ab.

  1. 0,8 Promille, leichter Auffahrunfall: Fahrzeugschaden am eigenen Auto: 4.000 Euro. Kaskoversicherer kürzt nach § 81 Abs. 2 VVG – in der Praxis häufig 100 % bei Trunkenheitsfällen, also keine Kaskoerstattung. Schaden am Fahrzeug des Unfallgegners: Haftpflicht zahlt, Regressanspruch gegen den Versicherungsnehmer bis 5.000 Euro.
  2. 1,3 Promille, schwerer Unfall mit Verletzten: Drei Personen verletzt. Haftpflicht zahlt Personenschäden. Regress je verletzter Person bis 5.000 Euro – hier also potenziell bis 15.000 Euro Regressforderung. Kasko: vollständige Kürzung, eigener Fahrzeugschaden bleibt beim Versicherungsnehmer.
  3. Cannabis-Fahrt, positiver Drogentest: Straßenverkehrsrechtliche Grenzwerte für THC werden von den Versicherern separat bewertet; bei nachgewiesener Fahrbeeinträchtigung greifen dieselben § 81-VVG-Grundsätze wie bei Alkohol. Ob ein bestimmter Wirkstoffgehalt für sich die Obliegenheitsverletzung begründet, hängt vom Einzelvertrag und der AKB-Formulierung ab.
  4. Verschriebenes Medikament mit Schläfrigkeitswarnung: Wer trotz ausdrücklicher Fahrtauglichkeitswarnung auf dem Beipackzettel ein Fahrzeug führt und dabei einen Unfall verursacht, kann ebenfalls unter die AKB-Obliegenheit fallen. Die Einschätzung ist einzelfallabhängig; ein klares Warnhinweis-Ignorieren spricht für grobe Fahrlässigkeit.
  5. Mitversicherter Fahrer betrunken am Steuer: Mitversicherte Fahrer (z. B. Familienmitglieder) unterliegen denselben AKB-Obliegenheiten. Der Regressanspruch richtet sich nach § 5 KfzPflVV gegen die „mitversicherten Personen" ebenfalls auf max. 5.000 Euro je Person und Schadenfall.
Was diese Seite nicht sagt
Diese Seite beschreibt die allgemeine Rechtsmechanik nach deutschem Versicherungsvertragsrecht und der KfzPflVV. Sie nennt und bewertet keinen Versicherer, Tarif oder Vermittler. Die tatsächlichen Folgen hängen vom Promillewert, dem Nachweis der Obliegenheitsverletzung und Ihrem individuellen Vertragswortlaut ab. Dies ist keine Rechtsberatung.

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Erkläre mir die Rechtsmechanik bei einem Unfall unter Alkohol- oder Drogeneinfluss: Was passiert mit der Kaskoversicherung (§ 81 VVG), was mit der Kfz-Haftpflicht (§ 117 VVG, § 5 KfzPflVV)? Warum ist der Unfallgeschädigte trotzdem geschützt, und wie hoch kann der Regress gegen mich ausfallen? Gehe auf die 5.000-Euro-Grenze der KfzPflVV ein. Empfehle keinen konkreten Anbieter.

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Hinweis: Diese Seite beschreibt allgemeine Rechtsmechaniken nach deutschem Versicherungsrecht. Sie nennt und bewertet keinen Versicherer, Tarif oder Vermittler. Sie ersetzt keine individuelle Rechtsberatung; im Zweifelsfall konsultieren Sie eine qualifizierte Fachperson. Die tatsächliche Leistung richtet sich nach dem Wortlaut Ihres individuellen Versicherungsvertrags und den konkreten Umständen des Einzelfalls.