Stand: Juni 2026

Kfz-Versicherung wechseln und kündigen:
Fristen und Sonderkündigungsrechte

Kfz-Versicherungsverträge laufen in der Regel ein Jahr und verlängern sich automatisch, wenn sie nicht rechtzeitig gekündigt werden. Wer wechseln möchte, muss die Fristen kennen.

Ordentliche Kündigung – Frist 30. November

Die meisten Kfz-Versicherungen haben ein Versicherungsjahr, das mit dem Zulassungsdatum des Fahrzeugs oder am 1. Januar beginnt. Für Verträge mit Versicherungsjahresbeginn 1. Januar gilt: Die ordentliche Kündigung muss bis zum 30. November beim Versicherer eingehen, um zum 31. Dezember wirksam zu werden. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat vor Ablauf des Versicherungsjahres. Bei anderem Vertragsbeginn gilt entsprechend ein Monat vor dem Jahrestag.

Sonderkündigungsrecht nach Beitragserhöhung

Erhöht der Versicherer den Beitrag (ohne gleichzeitige Leistungsverbesserung), hat der Versicherungsnehmer ein Sonderkündigungsrecht. Die Kündigung muss innerhalb von einem Monat nach Zugang der Beitragserhöhungsmitteilung erfolgen und tritt zum Zeitpunkt der Beitragserhöhung in Kraft.

Sonderkündigungsrecht nach Schadenfall

Nach einem regulierten Schadenfall haben sowohl Versicherungsnehmer als auch Versicherer ein Sonderkündigungsrecht. Die Kündigung muss innerhalb von einem Monat nach Abschluss der Schadenregulierung ausgesprochen werden. Für den Versicherungsnehmer ist das relevant, wenn er nach einem Schadenfall mit erhöhter Prämie oder Rückstufung wechseln möchte.

Was beim Wechsel zu beachten ist

  1. Neue Versicherung vor Kündigung abschließen: Der neue Versicherer stellt eine eVB-Nummer (elektronische Versicherungsbestätigung) aus. Erst damit kann das Fahrzeug bei der Zulassungsstelle umgemeldet werden.
  2. SF-Klasse mitnehmen: Die bisherige Schadenfreiheitsklasse wird in der Bescheinigung des Altversicherers dokumentiert und vom neuen Versicherer anerkannt.
  3. Keine Versicherungslücke entstehen lassen: Die Kündigung beim Altversicherer sollte immer erst erfolgen, wenn der Neuvertrag feststeht.
  4. Bestätigungsschreiben anfordern: Den Eingang der Kündigung beim Altversicherer schriftlich bestätigen lassen.

Kündigung bei Fahrzeugverkauf

Beim Verkauf des Fahrzeugs endet die Versicherung in der Regel nicht automatisch – der Käufer tritt in den Vertrag ein (§ 95 VVG). Wer nicht möchte, dass der Vertrag auf den Käufer übergeht, muss ihn separat kündigen. Alternativ: Das Fahrzeug abmelden und den Vertrag ruhend stellen.

Hinweis: Keine Produktempfehlung. Kein Anbieter wird genannt. Die genauen Kündigungsfristen stehen in Ihrem individuellen Versicherungsvertrag. Dies ist keine Rechtsberatung.