Stand: Juni 2026 – Für die aktuell gültige Gesetzesfassung folgen Sie den Links im Abschnitt „Rechtsgrundlagen".

Obliegenheiten des Versicherungsnehmers:
Was Sie gesetzlich schulden

Wer eine Kfz-Versicherung hat, trägt nicht nur Rechte – er trägt auch Pflichten. Diese Obliegenheiten entstehen in drei Phasen: vor Vertragsschluss, während des Vertragsverhältnisses und nach einem Schadenfall. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit, kann der Versicherer die Leistung kürzen oder verweigern – je nach Verschuldensgrad und Kausalität.

Phase 1: Vor Vertragsschluss – vorvertragliche Anzeigepflicht (§ 19 VVG)

Beim Abschluss einer Kfz-Versicherung fragt der Versicherer nach risikoerheblichen Umständen: Vorschäden, Fahrerkreis, Nutzungsart, jährliche Fahrleistung, Parkort. Alle diese Angaben müssen wahrheitsgemäß und vollständig sein. Falschangaben berechtigen den Versicherer – je nach Verschuldensgrad – zur Prämienanpassung, zum Rücktritt oder zur Anfechtung des Vertrags.

Fall 07 – Falschangaben bei Vertragsschluss

Phase 2: Während des Vertrags – Gefahrerhöhung (§ 23 VVG)

Ändern sich nach Vertragsschluss risikoerhebliche Umstände, muss der Versicherungsnehmer dies dem Versicherer anzeigen. Typische Gefahrerhöhungen: das Fahrzeug wird gewerblich genutzt, der Fahrerkreis wird um jüngere Fahrer erweitert, die Jahreskilometerleistung steigt dauerhaft erheblich. Wer dies verschweigt, riskiert Leistungsfreiheit im Schadenfall (§ 26 VVG) und ein Kündigungsrecht des Versicherers (§ 25 VVG).

Fall 05 – Gefahrerhöhung & Nutzungsänderung

Phase 3: Nach dem Schadenfall – Schadenmeldung und Mitwirkung

Sobald ein Schadenfall eingetreten ist, entstehen weitere Pflichten:

  • Unverzügliche Schadenmeldung (§ 30 VVG): Der Versicherungsfall ist dem Versicherer ohne schuldhaftes Zögern anzuzeigen.
  • Wahrheitsgemäße Auskunft (§ 31 VVG): Der Versicherungsnehmer muss alle Fragen zum Unfallhergang und zur Schadenhöhe wahrheitsgemäß beantworten.
  • Schadenminderung (§ 82 VVG): Der Versicherungsnehmer muss aktiv Maßnahmen ergreifen, um den Schaden zu begrenzen – und Weisungen des Versicherers befolgen.
  • Mitwirkung bei der Schadenaufklärung (AKB): Dokumente vorlegen, Fahrzeug besichtigen lassen, Polizeibericht beschaffen – die AKB konkretisieren diese Pflichten.

Fall 03 – Obliegenheitsverletzung im Schadenfall
Fall 08 – Verletzung der Schadenminderungspflicht

Das Prinzip: Verschuldensgrad bestimmt die Rechtsfolge

Bei fast allen Obliegenheitsverletzungen gilt dasselbe Prinzip (§ 28 VVG):

  • Einfache Fahrlässigkeit: keine Kürzung
  • Grobe Fahrlässigkeit: quotale Kürzung im Verhältnis zum Verschulden
  • Vorsatz: vollständige Leistungsfreiheit
  • Arglist: vollständige Leistungsfreiheit, keine Kausalitätsausnahme

Die Kausalitätsausnahme (§ 28 Abs. 3 VVG) schützt den Versicherungsnehmer: Selbst bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung behält er seinen Anspruch, wenn die Verletzung für den Schaden nicht ursächlich war – außer bei arglistigem Handeln.

Hinweis: Diese Seite beschreibt die gesetzlichen Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nach dem VVG. Konkrete Obliegenheiten können durch AKB weiter spezifiziert werden. Sie nennt und bewertet keinen Versicherer. Dies ist keine Rechtsberatung.